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Einkommensteuergesetz § 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen (1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben. (2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer 1 752 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden.2Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in der Pensionskasse versichert, so gilt als Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 1 752 Euro nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Zuwendungen von mehr als 2 148 Euro im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen.3Für Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 1 752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden.4Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat. (3) Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind und der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versicherungsteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. (5) 1§ 40 Absatz 3 ist anzuwenden. 2Die Anwendung des § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1, des Absatzes 3 und des Absatzes 4 ist ausgeschlossen. Fußnoten
(+++ § 40b: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
§ 40b: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366
§ 40b Abs. 3: IdF d. Art. 6 Nr. 5 G v. 22.11.2019 I 1746 mWv 1.1.2020
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 40b EStG, vom 08.10.2009, gültig ab 01.09.2009 bis 31.12.2019§ 40b EStG, vom 13.12.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 31.08.2009§ 40b EStG, vom 13.12.2006, gültig ab 19.12.2006 bis 31.12.2006§ 40b EStG, vom 05.07.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 18.12.2006§ 40b EStG, vom 19.10.2002, gültig ab 21.09.2002 bis 31.12.2004§ 40b EStG, vom 19.12.2000, gültig ab 01.01.2002 bis 20.09.2002§ 40b EStG, vom 16.04.1997, gültig ab 29.04.1997 bis 31.12.2001§ 40b EStG, vom 11.10.1995, gültig ab 21.10.1995 bis 28.04.1997§ 40b EStG, vom 24.06.1991, gültig ab 28.06.1991 bis 20.10.1995§ 40b EStG, vom 22.12.1989, gültig ab 30.12.1989 bis (gegenstandslos)§ 40b EStG, vom 07.09.1990, gültig ab 30.12.1989 bis 27.06.1991§ 40b EStG, vom 25.07.1988, gültig ab 03.08.1988 bis 29.12.1989§ 40b EStG, vom 27.02.1987, gültig ab 10.03.1987 bis 02.08.1988§ 40b EStG, vom 15.04.1986, gültig ab 15.04.1986 bis 09.03.1987§ 40b EStG, vom 12.06.1985, gültig ab 12.06.1985 bis 14.04.1986§ 40b EStG, vom 24.01.1984, gültig ab 31.01.1984 bis 11.06.1985§ 40b EStG, vom 06.12.1981, gültig ab 06.12.1981 bis 30.01.1984§ 40b EStG, vom 21.06.1979, gültig ab 30.06.1979 bis 05.12.1981 § 40b EStG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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