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Aktiengesetz § 250 Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung ist außer im Falle des § 241 Nr. 1, 2 und 5 nur dann nichtig, wenn - 1.
- 2.
die Hauptversammlung, obwohl sie an Wahlvorschläge gebunden ist (§ § 6 und 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes), eine nicht vorgeschlagene Person wählt; - 3.
durch die Wahl die gesetzliche Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder überschritten wird ( § 95); - 4.
die gewählte Person nach § 100 Abs. 1 und 2 bei Beginn ihrer Amtszeit nicht Aufsichtsratsmitglied sein kann; - 5.
(2) Für die Klage auf Feststellung, daß die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist, sind parteifähig - 1.
der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat, - 2.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernsprecherausschuss, - 3.
der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, - 4.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss, - 5.
jede in der Gesellschaft oder in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, vertretene Gewerkschaft sowie deren Spitzenorganisation.
(3) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder eine in Absatz 2 bezeichnete Organisation oder Vertretung der Arbeitnehmer gegen die Gesellschaft Klage auf Feststellung, dass die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist, so gelten § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4, § § 247, 248 Abs. 1 Satz 2, § § 248a und 249 Abs. 2 sinngemäß. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen. Fußnoten
§ 250 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 3 Nr. 9 Buchst. a G v. 24.4.2015 I 642 mWv 1.5.2015
§ 250 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. § 35 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a G v. 4.5.1976 I 1153 mWv 1.7.1976
§ 250 Abs. 1 Nr. 4: IdF d. Art. 3 Nr. 9 Buchst. b G v. 24.4.2015 I 642 mWv 1.5.2015
§ 250 Abs. 1 Nr. 5: Eingef. durch Art. 3 Nr. 9 Buchst. c G v. 24.4.2015 I 642 mWv 1.5.2015
§ 250 Abs. 2: IdF d. § 35 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. b G v. 4.5.1976 I 1153 mWv 1.7.1976
§ 250 Abs. 2 Nr. 2: Eingef. durch Art. 2 Nr. 4 Buchst. a G v. 23.3.2002 I 1130 mWv 27.3.2002
§ 250 Abs. 2 Nr. 3 (früher Nr. 2): IdF d. Art. 7 Nr. 3 G v. 26.6.1990 I 1206 mWv 1.7.1990; jetzt Nr. 3 gem. Art. 2 Nr. 4 Buchst. b G v. 23.3.2002 I 1130 mWv 27.3.2002
§ 250 Abs. 2 Nr. 4: Eingef. durch Art. 2 Nr. 4 Buchst. c G v. 23.3.2002 I 1130 mWv 27.3.2002
§ 250 Abs. 2 Nr. 5 (früher Nr. 3): IdF d. Art. 7 Nr. 3 G v. 26.6.1990 I 1206 mWv 1.7.1990; jetzt Nr. 5 gem. Art. 2 Nr. 4 Buchst. d G v. 23.3.2002 I 1130 mWv 27.3.2002
§ 250 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 26 G v. 22.9.2005 I 2802 mWv 1.11.2005
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 250 AktG, vom 22.09.2005, gültig ab 01.11.2005 bis 30.04.2015§ 250 AktG, vom 23.03.2002, gültig ab 27.03.2002 bis 31.10.2005§ 250 AktG, vom 26.06.1990, gültig ab 01.07.1990 bis 26.03.2002§ 250 AktG, vom 20.12.1988, gültig ab 01.01.1989 bis 30.06.1990§ 250 AktG, vom 04.05.1976, gültig ab 01.07.1976 bis 31.12.1988 § 250 AktG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Dieses Gesetz wurde von 7 Normen geändert
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