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Bundeswahlordnung § 16 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis (1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind - 1.
für eine Wohnung, - 2.
auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen ( § 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes), - 3.
für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist ( § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes), - 4.
für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung ( § 12 Abs. 4 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes).
(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte - 1.
nach § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, - a)
(weggefallen) - b)
die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten, - c)
die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind,
- 2.
nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.
(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis ( § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten. (4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend. (5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend. (6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach § 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes. (7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Soweit dies für die Prüfung der Wahlberechtigung eines Rückkehrers im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 3 Bundeswahlgesetz erforderlich ist, kann die Gemeindebehörde die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung des Rückkehrers entsprechend § 18 Absatz 6 Satz 1 verlangen. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist. (8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung ( § 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung ( § 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist. (9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn nach § 27 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes eine Meldepflicht für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht. Fußnoten
§ 16: Neugefasst durch Bek. v. 19.4.2002 I 1376
§ 16 Abs. 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a V v. 24.3.2017 I 585 mWv 31.3.2017
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 4: IdF d. Art. 1 Nr. 23 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 16 Abs. 2 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 23 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 16 Abs. 2 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 30.6.2005 I 1951 mWv 8.7.2005 u. d. Art. 1 Nr. 23 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 16 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 23 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 16 Abs. 6: IdF d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a G v. 3.5.2013 I 1084 iVm Art. 4 idF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.11.2014 I 1738 mWv 1.11.2015
§ 16 Abs. 7 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 23 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
§ 16 Abs. 7 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b V v. 24.3.2017 I 585 mWv 31.3.2017
§ 16 Abs. 7 Satz 3: Früher Satz 2 gem. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b V v. 24.3.2017 I 585 mWv 31.3.2017
§ 16 Abs. 9: IdF d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b G v. 3.5.2013 I 1084 iVm Art. 4 idF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.11.2014 I 1738 mWv 1.11.2015
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 16 BWO, vom 20.11.2014, gültig ab 01.11.2015 bis 30.03.2017§ 16 BWO, vom 03.05.2013, gültig ab 01.05.2015 bis (gegenstandslos)§ 16 BWO, vom 03.12.2008, gültig ab 11.12.2008 bis 31.10.2015§ 16 BWO, vom 30.06.2005, gültig ab 08.07.2005 bis 10.12.2008§ 16 BWO, vom 12.02.2002, gültig ab 21.02.2002 bis (gegenstandslos)§ 16 BWO, vom 19.04.2002, gültig ab 21.02.2002 bis 07.07.2005§ 16 BWO, vom 15.12.1993, gültig ab 23.12.1993 bis (gegenstandslos)§ 16 BWO, vom 08.03.1994, gültig ab 23.12.1993 bis 20.02.2002§ 16 BWO, vom 25.06.1990, gültig ab 29.06.1990 bis 22.12.1993§ 16 BWO, vom 15.11.1989, gültig ab 29.11.1989 bis (gegenstandslos)§ 16 BWO, vom 07.12.1989, gültig ab 29.11.1989 bis 28.06.1990§ 16 BWO, vom 28.08.1985, gültig ab 11.09.1985 bis 28.11.1989 § 16 BWO wird von folgenden Dokumenten zitiert
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