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Bundeswahlordnung § 17 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis (1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des - 1.
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde, - 2.
- 3.
- 4.
§ 16 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.
(2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des 1. (weggefallen) - 2.
- 3.
- 4.
(weggefallen) - 5.
§ 16 Abs. 2 Nr. 2 die Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war, wenn er im Wahlgebiet nie gemeldet war, die Gemeinde, der er nach seiner Erklärung im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes am engsten verbunden ist. Satz 1 gilt auch für Seeleute, die seit dem Fortzug aus dem Wahlgebiet auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, sowie für Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, und für die Angehörigen ihres Hausstandes. Für Seeleute, die von einem Seeschiff, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, abgemustert haben und im Anschluss daran auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde am Sitz des ehemaligen Reeders zuständig. Für Binnenschiffer, die zuletzt auf einem in der Bundesrepublik Deutschland im Schiffsregister eingetragenen Binnenschiff gefahren sind und im Anschluss daran auf einem Binnenschiff, das nicht im Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, oder auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zuständig.
(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des - 1.
- 2.
§ 16 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet hat, - 3.
Fußnoten
§ 17: Neugefasst durch Bek. v. 19.4.2002 I 1376
§ 17 Abs. 2 Nr. 4: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. a V v. 30.6.2005 I 1951 mWv 8.7.2005
§ 17 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b V v. 30.6.2005 I 1951 mWv 8.7.2005 u. d. Art. 1 Nr. 6 V v. 13.5.2013 I 1255 mWv 18.5.2013
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 17 BWO, vom 30.06.2005, gültig ab 08.07.2005 bis 17.05.2013§ 17 BWO, vom 12.02.2002, gültig ab 21.02.2002 bis (gegenstandslos)§ 17 BWO, vom 19.04.2002, gültig ab 21.02.2002 bis 07.07.2005§ 17 BWO, vom 15.12.1993, gültig ab 23.12.1993 bis (gegenstandslos)§ 17 BWO, vom 08.03.1994, gültig ab 23.12.1993 bis 20.02.2002§ 17 BWO, vom 25.06.1990, gültig ab 29.06.1990 bis 22.12.1993§ 17 BWO, vom 15.11.1989, gültig ab 29.11.1989 bis (gegenstandslos)§ 17 BWO, vom 07.12.1989, gültig ab 29.11.1989 bis 28.06.1990§ 17 BWO, vom 28.08.1985, gültig ab 11.09.1985 bis 28.11.1989 § 17 BWO wird von folgenden Dokumenten zitiert
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