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Bundeswahlordnung § 39 Inhalt und Form der Landeslisten (1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 eingereicht werden. Sie muss enthalten - 1.
den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, - 2.
den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber.
Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. (2) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 gemäß zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt. (3) Die in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Parteien haben die nach § 27 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes weiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 21 zu erbringen. Der Landeswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 4 entsprechend. (4) Der Landesliste sind beizufügen - 1.
die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben, sowie eine Versicherung an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei sind, jeweils nach dem Muster der Anlage 22; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend, - 2.
die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind, - 3.
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, mit der nach § 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 23 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 24 abgegeben werden, - 4.
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 3 Satz 5), sofern es sich um einen Landeswahlvorschlag einer in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Partei handelt.
Fußnoten
§ 39: Neugefasst durch Bek. v. 19.4.2002 I 1376 &; § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a V v. 27.3.2008 I 476 mWv 1.4.2008 u. d. Art. 1 Nr. 16 V v. 13.5.2013 I 1255 mWv 18.5.2013 § 39 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 23 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008 § 39 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. b V v. 27.3.2008 I 476 mWv 1.4.2008 § 39 Abs. 4 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. c DBuchst. aa V v. 27.3.2008 I 476 mWv 1.4.2008 u. d. Art. 1 Nr. 23 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008 § 39 Abs. 4 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. c DBuchst. bb V v. 27.3.2008 I 476 mWv 1.4.2008 u. d. Art. 1 Nr. 23 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008 § 39 Abs. 4 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 23 V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 39 BWO, vom 03.12.2008, gültig ab 11.12.2008 bis 17.05.2013§ 39 BWO, vom 27.03.2008, gültig ab 01.04.2008 bis 10.12.2008§ 39 BWO, vom 12.02.2002, gültig ab 21.02.2002 bis (gegenstandslos)§ 39 BWO, vom 19.04.2002, gültig ab 21.02.2002 bis 31.03.2008§ 39 BWO, vom 08.03.1994, gültig ab 23.12.1993 bis 20.02.2002§ 39 BWO, vom 15.11.1989, gültig ab 29.11.1989 bis (gegenstandslos)§ 39 BWO, vom 07.12.1989, gültig ab 29.11.1989 bis 22.12.1993§ 39 BWO, vom 28.08.1985, gültig ab 11.09.1985 bis 28.11.1989 § 39 BWO wird von folgenden Dokumenten zitiert
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