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Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung (1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. (2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn - 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den § § 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
Fußnoten
§ 1: IdF d. Art. 9 Nr. 2 G v. 26.6.2001 I 1310 mWv 1.1.2001
§ 1 Abs. 2: IdF d. Art. 9 Nr. 3 G v. 26.6.2001 I 1310 mWv 1.1.2002
§ 1 Abs. 2 Nr. 2: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 21.6.2002 I 2167 mWv 1.7.2002
§ 1 Abs. 2 Nr. 2a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 17.8.2017 I 3214 mWv 1.1.2018
§ 1 Abs. 2 Nr. 3: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 21.6.2002 I 2167 mWv 1.7.2002
§ 1 Abs. 2 Nr. 4: Eingef. durch Art. 3 Nr. 1 G v. 21.6.2002 I 2167 mWv 1.7.2002
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 1 BetrAVG, vom 21.06.2002, gültig ab 01.07.2002 bis 31.12.2017§ 1 BetrAVG, vom 26.06.2001, gültig ab 01.01.2002 bis 30.06.2002§ 1 BetrAVG, vom 26.06.2001, gültig ab 01.01.2001 bis 31.12.2001§ 1 BetrAVG, vom 16.12.1997, gültig ab 01.01.1999 bis 31.12.2000§ 1 BetrAVG, vom 13.04.1984, gültig ab 01.05.1984 bis 31.12.1998§ 1 BetrAVG, vom 19.12.1974, gültig ab 22.12.1974 bis 30.04.1984 § 1 BetrAVG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Verwaltungsvorschriften des Bundes / von Bundesverbänden Dieses Gesetz wurde von 5 Normen geändert
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