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Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz § 10 Beitragspflicht und Beitragsbemessung (1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen. (2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden. (3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat: - 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung ( § 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
- 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung. Fußnoten
§ 10 Überschrift: Eingef. durch Art. 8 Nr. 10 Buchst. a G v. 16.12.1997 I 2998 mWv 1.1.1999
§ 10 Abs. 1 Satz 1 (früher Abs. 1): IdF d. Art. 9 Nr. 17 Buchst. a G v. 26.6.2001 I 1310 mWv 1.1.2002; früher Abs. 1 einziger Text, jetzt Abs. 1 Satz 1 gem. u. idF d. Art. 8a Nr. 6 Buchst. a DBuchst. aa u. bb G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 24.6.2020
§ 10 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 8a Nr. 6 Buchst. a DBuchst. bb G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 24.6.2020
§ 10 Abs 2: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 2.12.2006 I 2742 mWv 12.12.2006
§ 10 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 2 Abs. 17 Nr. 2 Buchst. a G v. 1.4.2015 I 434 mWv 1.1.2016, d. Art. 1 Nr. 8 G v. 17.8.2017 I 3214 mWv 1.1.2018 u. d. Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 G v. 19.12.2018 I 2672 mWv 13.1.2019
§ 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2: IdF d. Art. 2 Abs. 17 Nr. 2 Buchst. b G v. 1.4.2015 I 434 mWv 1.1.2016
§ 10 Abs. 2 Satz 5: IdF d. Art. 2 Abs. 17 Nr. 2 Buchst. c G v. 1.4.2015 I 434 mWv 1.1.2016
§ 10 Abs. 2 Satz 6: Aufgeh. durch Art. 2 Abs. 17 Nr. 2 Buchst. d G v. 1.4.2015 I 434 mWv 1.1.2016
§ 10 Abs. 3 Eingangssatz: IdF d. Art. 9 Nr. 16 G v. 26.6.2001 I 1310 mWv 1.1.2001
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1: IdF d. Art. 8 Nr. 3 Buchst. a nach Maßgabe d. Art. 16 G v. 21.7.1994 I 1630 mWv 29.7.1994
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2: IdF d. Art. 8 Nr. 3 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 16 G v. 21.7.1994 I 1630 mWv 29.7.1994
§ 10 Abs. 3 Nr. 3: IdF d. Art. 34 G v. 25.2.1992 I 297 mWv 29.2.1992
§ 10 Abs. 3 Nr. 4: IdF d. Art. 8a Nr. 6 Buchst. b G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 24.6.2020
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 10 BetrAVG, vom 19.12.2018, gültig ab 13.01.2019 bis 23.06.2020§ 10 BetrAVG, vom 17.08.2017, gültig ab 01.01.2018 bis 12.01.2019§ 10 BetrAVG, vom 01.04.2015, gültig ab 01.01.2016 bis 31.12.2017§ 10 BetrAVG, vom 02.12.2006, gültig ab 12.12.2006 bis 31.12.2015§ 10 BetrAVG, vom 29.08.2005, gültig ab 02.09.2005 bis 11.12.2006§ 10 BetrAVG, vom 05.07.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 01.09.2005§ 10 BetrAVG, vom 26.06.2001, gültig ab 01.01.2002 bis (gegenstandslos)§ 10 BetrAVG, vom 24.07.2003, gültig ab 01.01.2002 bis 31.12.2004§ 10 BetrAVG, vom 26.06.2001, gültig ab 01.01.2001 bis 31.12.2001§ 10 BetrAVG, vom 16.12.1997, gültig ab 01.01.1999 bis 31.12.2000§ 10 BetrAVG, vom 21.07.1994, gültig ab 29.07.1994 bis 31.12.1998§ 10 BetrAVG, vom 25.02.1992, gültig ab 29.02.1992 bis 28.07.1994§ 10 BetrAVG, vom 19.12.1974, gültig ab 01.01.1975 bis 28.02.1992 § 10 BetrAVG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Dieses Gesetz wurde von 13 Normen geändert
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