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Straßenverkehrs-Ordnung § 49 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über - 1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2, - 2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5, - 3.
die Geschwindigkeit nach § 3, - 4.
- 5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7, - 6.
das Vorbeifahren nach § 6, - 7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5, - 7a.
- 8.
- 9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6, - 10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2, - 11.
- 12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6, - 13.
- 14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14, - 15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15, - 15a.
das Abschleppen nach § 15a, - 16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16, - 17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6, - 18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11, - 19.
das Verhalten - a)
- b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
- 20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3, - 20a.
- 21.
- 22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1, - 23.
- 24.
das Verhalten - a)
- b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder - c)
- 25.
- 26.
- 27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32, - 28.
- 29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig - 1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden, - 1a.
- 2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt, - 3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, - 4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt, - 5.
(weggefallen) - 6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder - 7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig - 1.
entgegen § 36 Absatz 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Absatz 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt, - 2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt, - 3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft, - 4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt, - 5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt, - 6.
- 7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig - 1.
- 1a.
- 2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen, - 3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient, - 4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt, - 5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht, - 6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder - 7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.
Fußnoten
§ 49 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 4 V v. 22.10.2014 I 1635 mWv 30.10.2014
§ 49 Abs. 1 Nr. 9: IdF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. a V v. 20.4.2020 I 814 mWv 28.4.2020
§ 49 Abs. 1 Nr. 20: IdF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. b V v. 20.4.2020 I 814 mWv 28.4.2020
§ 49 Abs. 1 Nr. 20a: IdF d. Art. 2 Nr. 2 V v. 17.6.2016 I 1463 mWv 30.6.2016
§ 49 Abs. 1 Nr. 22: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a V v. 6.10.2017 I 3549 mWv 19.10.2017
§ 49 Abs. 1 Nr. 25: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. b V v. 6.10.2017 I 3549 mWv 19.10.2017
§ 49 Abs. 2 Nr. 5: Aufgeh. durch Art. 4 Nr. 3 G v. 30.9.2017 mWv 13.10.2017
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 49 StVO, vom 06.10.2017, gültig ab 19.10.2017 bis 27.04.2020§ 49 StVO, vom 30.09.2017, gültig ab 13.10.2017 bis 18.10.2017§ 49 StVO, vom 17.06.2016, gültig ab 30.06.2016 bis 12.10.2017§ 49 StVO, vom 22.10.2014, gültig ab 30.10.2014 bis 29.06.2016§ 49 StVO, vom 06.03.2013, gültig ab 01.04.2013 bis 29.10.2014 § 49 StVO wird von folgenden Dokumenten zitiert
Baden-WürttembergVwV IM - StVO 2 zu § 28, i. d. F. v. 15.04.1983, Az.:III 6 - 4101 - 4/1VwV IM - StVO 1 zu § 45 Abs. 6, i. d. F. v. 15.04.1983, Az.:III 6 - 4101 - 4/1VwV IM - StVO 3 zu § 45 Abs. 6, i. d. F. v. 15.04.1983, Az.:III 6 - 4101 - 4/1Innenministerium, i. d. F. v. 09.02.1982, Az.:III 6 - 4101 - 4/1Innenministerium, i. d. F. v. 11.06.1981, Az.:III 6 - 4101 - 4/1 Dieses Gesetz wurde von 23 Normen geändert
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