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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung § 2 Begriffsbestimmungen (1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind - 1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, - 2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - 3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - 4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie - 5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind. (3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat. (4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1 - 1.
bei Neuvorhaben - a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, - b)
der Bau einer sonstigen Anlage, - c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
bei Änderungsvorhaben - a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, - b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, - c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden. (6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind - 1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, - 2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den § § 47 und 49, - 3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die - 1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden, - 2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder - 3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme. (8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen. (9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes. (10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen. (11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind. Fußnoten
§ 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 2 Abs. 5 Satz 2: IdF d. Art. 2 Abs. 14b G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.11.2017
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 2 UVPG, vom 20.07.2017, gültig ab 29.07.2017 bis 28.11.2017§ 2 UVPG, vom 21.01.2013, gültig ab 01.08.2013 bis 28.07.2017§ 2 UVPG, vom 24.02.2010, gültig ab 02.03.2010 bis 31.07.2013§ 2 UVPG, vom 22.12.2008, gültig ab 30.06.2009 bis 01.03.2010§ 2 UVPG, vom 09.12.2006, gültig ab 15.12.2006 bis 29.06.2009§ 2 UVPG, vom 25.06.2005, gültig ab 29.06.2005 bis (gegenstandslos)§ 2 UVPG, vom 25.06.2005, gültig ab 29.06.2005 bis 14.12.2006§ 2 UVPG, vom 27.07.2001, gültig ab 03.08.2001 bis (gegenstandslos)§ 2 UVPG, vom 05.09.2001, gültig ab 03.08.2001 bis 28.06.2005§ 2 UVPG, vom 18.08.1997, gültig ab 01.01.1998 bis 02.08.2001§ 2 UVPG, vom 22.04.1993, gültig ab 01.05.1993 bis 31.12.1997§ 2 UVPG, vom 12.02.1990, gültig ab 01.08.1990 bis 30.04.1993 § 2 UVPG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Baden-WürttembergVwV PlafeFlur 2018 1.4, i. d. F. v. 31.01.2018, Az.:46-8461.85Windenergieerlass Baden-Württemberg - Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft 5.3, i. d. F. v. 09.05.2012, Az.:64-4583/404VwV PlafeFlur 1.4, i. d. F. v. 09.03.2009, Az.:46-8461.85VwV PlafeFlur 4.1, i. d. F. v. 09.03.2009, Az.:46-8461.85 Dieses Gesetz wurde von 8 Normen geändert
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