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Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) § 36 Mitwirkung, Hilfeplan (1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans nach Absatz 2 geboten ist. (2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die für die Eingliederung zuständigen Stellen beteiligt werden. (3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden. (4) Vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, soll zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Absatz 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 36 SGB 8, vom 10.12.2008, gültig ab 16.12.2008 bis 31.12.2011§ 36 SGB 8, vom 14.12.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 15.12.2008§ 36 SGB 8, vom 08.09.2005, gültig ab 01.10.2005 bis 31.12.2006§ 36 SGB 8, vom 23.12.2003, gültig ab 01.01.2004 bis 30.09.2005§ 36 SGB 8, vom 29.05.1998, gültig ab 01.01.1999 bis (gegenstandslos)§ 36 SGB 8, vom 08.12.1998, gültig ab 01.01.1999 bis 31.12.2003§ 36 SGB 8, vom 08.12.1998, gültig ab 01.07.1998 bis 31.12.1998§ 36 SGB 8, vom 15.03.1996, gültig ab 01.01.1996 bis 30.06.1998§ 36 SGB 8, vom 16.02.1993, gültig ab 01.04.1993 bis (gegenstandslos)§ 36 SGB 8, vom 03.05.1993, gültig ab 01.04.1993 bis 31.12.1995§ 36 SGB 8, vom 26.06.1990, gültig ab 01.01.1991 bis 31.03.1993 § 36 SGB 8 wird von folgenden Dokumenten zitiert
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