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Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten - 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den § § 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn - 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und - 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die § § 82 bis 85, 87, 88 und 92a des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht. (3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden. (4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den § § 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Fußnoten
§ 90: Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022
§ 90 Abs. 1: Frühere Sätze 2 bis 4 aufgeh., früherer Satz 1 jetzt Abs. 1 einziger Text gem. Art. 2 Nr. 2 Buchst. a G v. 19.12.2018 I 2696 mWv 1.8.2019
§ 90 Abs. 2 Satz 3 u. 4: Eingef. durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. b G v. 19.12.2018 I 2696 mWv 1.8.2019
§ 90 Abs. 3 u. 4.: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. c G v. 19.12.2018 I 2696 mWv 1.8.2019
§ 90 Abs. 4 Satz 4: IdF d. Art. 8 Nr. 3 G v. 30.11.2019 I 1948 mWv 6.12.2019
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 90 SGB 8, vom 19.12.2018, gültig ab 01.08.2019 bis 05.12.2019§ 90 SGB 8, vom 11.09.2012, gültig ab 01.01.2012 bis 31.07.2019§ 90 SGB 8, vom 10.12.2008, gültig ab 16.12.2008 bis 31.12.2011§ 90 SGB 8, vom 14.12.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 15.12.2008§ 90 SGB 8, vom 08.09.2005, gültig ab 01.10.2005 bis 31.12.2006§ 90 SGB 8, vom 27.12.2003, gültig ab 01.01.2005 bis 30.09.2005§ 90 SGB 8, vom 08.12.1998, gültig ab 01.07.1998 bis 31.12.2004§ 90 SGB 8, vom 15.03.1996, gültig ab 01.01.1996 bis 30.06.1998§ 90 SGB 8, vom 16.02.1993, gültig ab 01.04.1993 bis (gegenstandslos)§ 90 SGB 8, vom 03.05.1993, gültig ab 01.04.1993 bis 31.12.1995§ 90 SGB 8, vom 26.06.1990, gültig ab 01.01.1991 bis 31.03.1993 § 90 SGB 8 wird von folgenden Dokumenten zitiert
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