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Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) § 92 Ausgestaltung der Heranziehung (1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der § § 93 und 94 heranzuziehen sind: - 1.
- 2.
- 3.
- 4.
Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 und 2 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 5.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Zu den Kosten vollstationärer Leistungen sind junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 zusätzlich aus ihrem Vermögen nach Maßgabe der § § 90 und 91 des Zwölften Buches heranzuziehen. (2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. (3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten. (4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut. (5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird. Fußnoten
§ 92: Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022
§ 92 Abs. 4 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 29.8.2013 I 3464 mWv 3.12.2013
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 92 SGB 8, vom 11.09.2012, gültig ab 01.01.2012 bis 02.12.2013§ 92 SGB 8, vom 10.12.2008, gültig ab 16.12.2008 bis 31.12.2011§ 92 SGB 8, vom 14.12.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 15.12.2008§ 92 SGB 8, vom 08.09.2005, gültig ab 01.10.2005 bis 31.12.2006§ 92 SGB 8, vom 08.12.1998, gültig ab 01.07.1998 bis 30.09.2005§ 92 SGB 8, vom 15.03.1996, gültig ab 01.01.1996 bis 30.06.1998§ 92 SGB 8, vom 16.02.1993, gültig ab 01.04.1993 bis (gegenstandslos)§ 92 SGB 8, vom 03.05.1993, gültig ab 01.04.1993 bis 31.12.1995§ 92 SGB 8, vom 26.06.1990, gültig ab 01.01.1991 bis 31.03.1993 § 92 SGB 8 wird von folgenden Dokumenten zitiert
VG Karlsruhe 8. Kammer, 3. Dezember 2019, Az: 8 K 7612/18Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, 8. April 2019, Az: 12 S 1899/18VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, 30. November 2018, Az: 4 K 1584/17VG Stuttgart 9. Kammer, 8. November 2018, Az: 9 K 20135/17VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, 28. April 2017, Az: 4 K 902/15 ... mehr Dieses Gesetz wurde von 4 Normen geändert
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