|
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) § 93 Berechnung des Einkommens (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. (2) Von dem Einkommen sind abzusetzen - 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere - 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen. (4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich. Fußnoten
§ 93: Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022
§ 93 Abs. 1 Satz 4: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. a G v. 29.8.2013 I 3464 mWv 3.12.2013
§ 93 Abs. 3 Satz 2 u. 3: Früher Satz 3 u. 4 gem. Art. 1 Nr. 9 Buchst. b DBuchst. aa u. bb G v. 29.8.2013 I 3464 mWv 3.12.2013
§ 93 Abs. 3 Satz 4: Früher Satz 2 gem. Art. 1 Nr. 9 Buchst. b DBuchst. aa G v. 29.8.2013 I 3464 mWv 3.12.2013
§ 93 Abs. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. c G v. 29.8.2013 I 3464 mWv 3.12.2013
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 93 SGB 8, vom 12.12.2019, gültig ab 01.01.2024§ 93 SGB 8, vom 11.09.2012, gültig ab 01.01.2012 bis 02.12.2013§ 93 SGB 8, vom 10.12.2008, gültig ab 16.12.2008 bis 31.12.2011§ 93 SGB 8, vom 14.12.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 15.12.2008§ 93 SGB 8, vom 08.09.2005, gültig ab 01.10.2005 bis 31.12.2006§ 93 SGB 8, vom 27.12.2003, gültig ab 01.01.2005 bis 30.09.2005§ 93 SGB 8, vom 19.06.2001, gültig ab 01.07.2001 bis 31.12.2004§ 93 SGB 8, vom 08.12.1998, gültig ab 01.07.1998 bis 30.06.2001§ 93 SGB 8, vom 15.03.1996, gültig ab 01.01.1996 bis 30.06.1998§ 93 SGB 8, vom 16.02.1993, gültig ab 01.04.1993 bis (gegenstandslos)§ 93 SGB 8, vom 03.05.1993, gültig ab 01.04.1993 bis 31.12.1995§ 93 SGB 8, vom 26.06.1990, gültig ab 01.01.1991 bis 31.03.1993 § 93 SGB 8 wird von folgenden Dokumenten zitiert
VG Stuttgart 9. Kammer, 20. Dezember 2019, Az: 9 K 20080/17VG Karlsruhe 8. Kammer, 3. Dezember 2019, Az: 8 K 7612/18VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, 20. November 2019, Az: 4 K 794/19VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, 27. Februar 2019, Az: 4 K 1861/18VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, 30. November 2018, Az: 4 K 1584/17 ... mehr Dieses Gesetz wurde von 7 Normen geändert
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR111630990BJNE011911301&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=SGB+8+%C2%A7+93&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Blättern im Gesetz  |
|
|
|
|
|