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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) § 118 Fälligkeit und Auszahlung (1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann. (2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen - 1.
im Inland den aktuellen Rentenwert, - 2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden. (2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden. (3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. (4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt. (4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. (5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt. Fußnoten
(+++ § 118 Abs. 3 bis 5: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 3 HZvG 2002 ab F. 2016-11-11 +++)
§ 118: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 3384
§ 118 Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a G v. 27.12.2003 I 3019 mWv 1.3.2004
§ 118 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b G v. 27.12.2003 I 3019 mWv 1.3.2004
§ 118 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 6 Nr. 5 G v. 19.12.2007 I 3024 mWv 1.1.2008
§ 118 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 9 Abs. 3 G v. 3.4.2013 I 610 mWv 9.4.2013
§ 118 Abs. 4 Satz 1 bis 4: Früher Satz 1 u. 2 gem. u. idF d. Art. 8 Nr. 6 G v. 21.6.2002 I 2167 mWv 29.6.2002
§ 118 Abs. 4 Satz 3: Früherer Satz 3 aufgeh., früherer Satz 4 jetzt Satz 3 gem. Art. 1 Nr. 38 Buchst. a G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.1.2008
§ 118 Abs. 4 Satz 4 (früher Satz 5): Früherer Satz 3 wurde Satz 5 gem. Art. 8 Nr. 6 G v. 21.6.2002 I 2167 mWv 29.6.2002; jetzt Satz 4 gem. Art. 1 Nr. 38 Buchst. a G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.5.2007
§ 118 Abs. 4a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 38 Buchst. b G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.5.2007
§ 118 Abs. 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. d G v. 27.12.2003 I 3019 mWv 1.3.2004
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 118 SGB 6, vom 12.06.2020, gültig ab 01.12.2021§ 118 SGB 6, vom 19.12.2007, gültig ab 01.01.2008 bis 08.04.2013§ 118 SGB 6, vom 20.04.2007, gültig ab 01.05.2007 bis 31.12.2007§ 118 SGB 6, vom 27.12.2003, gültig ab 01.03.2004 bis 30.04.2007§ 118 SGB 6, vom 21.06.2002, gültig ab 29.06.2002 bis 29.02.2004§ 118 SGB 6, vom 26.06.2001, gültig ab 01.01.2002 bis (gegenstandslos)§ 118 SGB 6, vom 19.02.2002, gültig ab 01.01.2002 bis 28.06.2002§ 118 SGB 6, vom 27.06.2000, gültig ab 01.07.2000 bis 31.12.2001§ 118 SGB 6, vom 15.12.1995, gültig ab 01.01.1996 bis 30.06.2000§ 118 SGB 6, vom 24.06.1993, gültig ab 01.07.1993 bis 31.12.1995§ 118 SGB 6, vom 18.12.1989, gültig ab 01.01.1992 bis (gegenstandslos)§ 118 SGB 6, vom 25.07.1991, gültig ab 01.01.1992 bis 30.06.1993 § 118 SGB 6 wird von folgenden Dokumenten zitiert
Dieses Gesetz wurde von 12 Normen geändert
SGB4ÄndG 7, gültig ab 01.07.2020 SEPABeglG, gültig ab 09.04.2013 RVAltGrAnpG, gültig ab 01.01.2008 SGB4uaÄndG, gültig ab 01.01.2008 SGB6uaÄndG 3, gültig ab 01.03.2004 SGB6Bek02Ber 02-08, gültig ab 27.08.2002 HZvNG, gültig ab 01.07.2002 AVmG, gültig ab 01.01.2002 RentAG, gültig ab 01.07.2000 SGB6uaÄndG, gültig ab 01.01.1996 Rü-ErgG, gültig ab 01.07.1993 bis 17.08.2006 RÜG, gültig ab 01.01.1992
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