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Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet Aufenthaltsgesetz § 26 Dauer des Aufenthalts (1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig. (2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. (3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn - 1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, - 2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73 Absatz 2a des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen; ist der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Entscheidung des Bundesamtes vorausgegangen, die im Jahr 2015, 2016 oder 2017 unanfechtbar geworden ist, muss das Bundesamt mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen, - 3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist, - 4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und - 5.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn - 1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, - 2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73 Absatz 2a des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen; ist der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Entscheidung des Bundesamtes vorausgegangen, die im Jahr 2015, 2016 oder 2017 unanfechtbar geworden ist, muss das Bundesamt mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen, - 3.
er die deutsche Sprache beherrscht, - 4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und - 5.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor. (4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Fußnoten
§ 26: Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162
§ 26 Abs. 1 Satz 2 bis 4: Früher Satz 2 gem. u. idF d. Art. 2 Nr. 3 Buchst. a G v. 28.8.2013 I 3474 mWv 1.12.2013
§ 26 Abs. 1 Satz 2 u. 3: IdF d. Art. 3 Nr. 21 G v. 20.10.2015 I 1722 mWv 24.10.2015
§ 26 Abs. 1 Satz 5: Früher Satz 3 jetzt Satz 5 gem. Art. 2 Nr. 3 Buchst. a G v. 28.8.2013 I 3474 mWv 1.12.2013; idF d. Art. 1 Nr. 14 Buchst. a G v. 27.7.2015 I 1386 mWv 1.8.2015
§ 26 Abs. 3: IdF d. Art. 5 Nr. 5 G v. 31.7.2016 I 1939 mWv 6.8.2016
§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 15.8.2019 I 1294 mWv 21.8.2019
§ 26 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 15.8.2019 I 1294 mWv 21.8.2019
§ 26 Abs. 4 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 14 Buchst. c G v. 27.7.2015 I 1386 mWv 1.8.2015
§ 26 Abs. 4 Satz 3: IdF d. Art. 3 Nr. 21 G v. 20.10.2015 I 1722 mWv 24.10.2015
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 26 AufenthG, vom 31.07.2016, gültig ab 06.08.2016 bis 20.08.2019§ 26 AufenthG, vom 20.10.2015, gültig ab 24.10.2015 bis 05.08.2016§ 26 AufenthG, vom 27.07.2015, gültig ab 01.08.2015 bis 23.10.2015§ 26 AufenthG, vom 28.08.2013, gültig ab 01.12.2013 bis 31.07.2015§ 26 AufenthG, vom 22.11.2011, gültig ab 26.11.2011 bis 30.11.2013§ 26 AufenthG, vom 19.08.2007, gültig ab 28.08.2007 bis (gegenstandslos)§ 26 AufenthG, vom 25.02.2008, gültig ab 28.08.2007 bis 25.11.2011§ 26 AufenthG, vom 30.07.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 27.08.2007 § 26 AufenthG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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