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Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet Aufenthaltsgesetz § 77 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen (1) Die folgenden Verwaltungsakte bedürfen der Schriftform und sind mit Ausnahme der Nummer 5 mit einer Begründung zu versehen: - 1.
der Verwaltungsakt, - a)
durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen wird oder - b)
mit dem die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel versagt wird, sowie
- 2.
die Ausweisung, - 3.
- 4.
die Androhung der Abschiebung, - 5.
die Aussetzung der Abschiebung, - 6.
- 7.
die Anordnungen nach den § § 47 und 56, - 8.
die Rücknahme und der Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz sowie - 9.
die Entscheidung über die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11.
Einem Verwaltungsakt, mit dem ein Aufenthaltstitel versagt oder mit dem ein Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht wird, sowie der Entscheidung über einen Antrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 ist eine Erklärung beizufügen. Mit dieser Erklärung wird der Ausländer über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, und über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie über die einzuhaltende Frist belehrt; in anderen Fällen ist die vorgenannte Erklärung der Androhung der Abschiebung beizufügen. (1a) Im Zusammenhang mit der Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte sind zusätzlich der aufnehmenden Niederlassung oder dem aufnehmenden Unternehmen schriftlich mitzuteilen - 1.
die Versagung der Verlängerung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte, - 2.
die Rücknahme oder der Widerruf einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte, - 3.
die Versagung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder - 4.
die Rücknahme oder der Widerruf eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte.
In der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch die Gründe für die Entscheidung anzugeben. (2) Die Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines Passersatzes vor der Einreise bedürfen keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform. Formerfordernisse für die Versagung von Schengen-Visa richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. (3) Dem Ausländer ist auf Antrag eine Übersetzung der Entscheidungsformel des Verwaltungsaktes, mit dem der Aufenthaltstitel versagt oder mit dem der Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht oder mit dem eine Befristungsentscheidung nach § 11 getroffen wird, und der Rechtsbehelfsbelehrung kostenfrei in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die der Ausländer versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Besteht die Ausreisepflicht aus einem anderen Grund, ist Satz 1 auf die Androhung der Abschiebung sowie auf die Rechtsbehelfsbelehrung, die dieser nach Absatz 1 Satz 3 beizufügen ist, entsprechend anzuwenden. Die Übersetzung kann in mündlicher oder in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt werden. Eine Übersetzung muss dem Ausländer dann nicht vorgelegt werden, wenn er unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist oder auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. In den Fällen des Satzes 4 erhält der Ausländer ein Standardformular mit Erläuterungen, die in mindestens fünf der am häufigsten verwendeten oder verstandenen Sprachen bereitgehalten werden. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Ausländer noch nicht eingereist oder bereits ausgereist ist. Fußnoten
§ 77: Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162
§ 77 Abs. 1 Satz 1: Früher Satz 1 u. 2 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 27 G v. 29.8.2013 I 3484 mWv 6.9.2013
§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7: IdF d. Art. 1 Nr. 40 Buchst. a DBuchst. aa G v. 27.7.2015 I 1386 mWv 1.8.2015
§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9: IdF d. Art. 1 Nr. 40 Buchst. a DBuchst. bb G v. 27.7.2015 I 1386 mWv 1.8.2015 u. d. Art. 1 Nr. 27 G v. 15.8.2019 I 1294 mWv 21.8.2019
§ 77 Abs. 1 Satz 2 u. 3: Früher Satz 3 wurde Satz 3 u. 4 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 45 Buchst. a DBuchst. cc G v. 22.11.2011 I 2258 mWv 26.11.2011; jetzt Satz 2 u. 3 gem. Art. 1 Nr. 27 G v. 29.8.2013 I 3484 mWv 6.9.2013
§ 77 Abs. 1a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 28 G v. 12.5.2017 I 1106 mWv 1.8.2017
§ 77 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 45 Buchst. b G v. 22.11.2011 I 2258 mWv 26.11.2011
§ 77 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 45 Buchst. c G v. 22.11.2011 I 2258 mWv 26.11.2011
§ 77 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 40 Buchst. b DBuchst.aa G v. 27.7.2015 I 1386 mWv 1.8.2015
§ 77 Abs. 3 Satz 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 40 Buchst. b DBuchst. bb G v. 27.7.2015 I 1386 mWv 1.8.2015
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 77 AufenthG, vom 12.05.2017, gültig ab 01.08.2017 bis 20.08.2019§ 77 AufenthG, vom 27.07.2015, gültig ab 01.08.2015 bis 31.07.2017§ 77 AufenthG, vom 29.08.2013, gültig ab 06.09.2013 bis 31.07.2015§ 77 AufenthG, vom 22.11.2011, gültig ab 26.11.2011 bis 05.09.2013§ 77 AufenthG, vom 19.08.2007, gültig ab 28.08.2007 bis (gegenstandslos)§ 77 AufenthG, vom 25.02.2008, gültig ab 28.08.2007 bis 25.11.2011§ 77 AufenthG, vom 14.03.2005, gültig ab 18.03.2005 bis 27.08.2007§ 77 AufenthG, vom 30.07.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 17.03.2005 § 77 AufenthG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Dieses Gesetz wurde von 7 Normen geändert
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