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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 99 Öffentliche Auftraggeber Öffentliche Auftraggeber sind - 1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen, - 2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern - a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden, - b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder - c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, - 3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen, - 4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.
Fußnoten
(+++ § 99: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Teil 4 (§§ 97 bis 184): IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 17.2.2016 I 203 mWv 18.4.2016, §§ 113 u. 114 Abs. 2 Satz 4 mWv 24.2.2016
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 99 GWB, vom 26.06.2013, gültig ab 30.06.2013 bis 17.04.2016§ 99 GWB, vom 07.12.2011, gültig ab 14.12.2011 bis 29.06.2013§ 99 GWB, vom 20.04.2009, gültig ab 24.04.2009 bis 13.12.2011§ 99 GWB, vom 01.09.2005, gültig ab 08.09.2005 bis 23.04.2009§ 99 GWB, vom 15.07.2005, gültig ab 13.07.2005 bis 07.09.2005§ 99 GWB, vom 19.06.2001, gültig ab 01.09.2001 bis 12.07.2005§ 99 GWB, vom 26.08.1998, gültig ab 01.01.1999 bis 31.08.2001 § 99 GWB wird von folgenden Dokumenten zitiert
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