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Lohnsteuer-Durchführungsverordnung § 4 Lohnkonto (1) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto des Arbeitnehmers Folgendes aufzuzeichnen: - 1.
den Vornamen, den Familiennamen, den Tag der Geburt, den Wohnort, die Wohnung sowie die in einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen allgemeinen Besteuerungsmerkmale. Ändern sich im Laufe des Jahres die in einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen allgemeinen Besteuerungsmerkmale, so ist auch der Zeitpunkt anzugeben, von dem an die Änderungen gelten; - 2.
den Jahresfreibetrag oder den Jahreshinzurechnungsbetrag sowie den Monatsbetrag, Wochenbetrag oder Tagesbetrag, der in einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragen ist, und den Zeitraum, für den die Eintragungen gelten; - 3.
bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber eine Bescheinigung nach § 39b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (Freistellungsbescheinigung) vorgelegt hat, einen Hinweis darauf, daß eine Bescheinigung vorliegt, den Zeitraum, für den die Lohnsteuerbefreiung gilt, das Finanzamt, das die Bescheinigung ausgestellt hat, und den Tag der Ausstellung; - 4.
in den Fällen des § 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes die für die zutreffende Berechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag erforderlichen Angaben.
(2) Bei jeder Lohnabrechnung ist im Lohnkonto folgendes aufzuzeichnen: - 1.
der Tag der Lohnzahlung und der Lohnzahlungszeitraum; - 2.
- 3.
der Arbeitslohn, getrennt nach Barlohn und Sachbezügen, und die davon einbehaltene Lohnsteuer. Dabei sind die Sachbezüge einzeln zu bezeichnen und - unter Angabe des Abgabetags oder bei laufenden Sachbezügen des Abgabezeitraums, des Abgabeorts und des Entgelts - mit dem nach § 8 Abs. 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes maßgebenden und um das Entgelt geminderten Wert zu erfassen. Sachbezüge im Sinne des § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und Versorgungsbezüge sind jeweils als solche kenntlich zu machen und ohne Kürzung um Freibeträge nach § 8 Abs. 3 oder § 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes einzutragen. Trägt der Arbeitgeber im Falle der Nettolohnzahlung die auf den Arbeitslohn entfallende Steuer selbst, ist in jedem Fall der Bruttoarbeitslohn einzutragen, die nach den Nummern 4 bis 8 gesondert aufzuzeichnenden Beträge sind nicht mitzuzählen; - 4.
steuerfreie Bezüge mit Ausnahme der Vorteile im Sinne des § 3 Nummer 37, 45, 46 und 51 des Einkommensteuergesetzes. Das Betriebsstättenfinanzamt kann zulassen, daß auch andere nach § 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Bezüge nicht angegeben werden, wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt oder wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist; - 5.
Bezüge, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes von der Lohnsteuer freigestellt sind; - 6.
- 7.
das Vorliegen der Voraussetzungen für den Förderbetrag nach § 100 des Einkommensteuergesetzes; - 8.
Bezüge, die nach den § § 40 bis 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert worden sind, und die darauf entfallende Lohnsteuer. Lassen sich in den Fällen des § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Beträge nicht ohne weiteres ermitteln, so sind sie in einem Sammelkonto anzuschreiben. Das Sammelkonto muß die folgenden Angaben enthalten: Tag der Zahlung, Zahl der bedachten Arbeitnehmer, Summe der insgesamt gezahlten Bezüge, Höhe der Lohnsteuer sowie Hinweise auf die als Belege zum Sammelkonto aufzubewahrenden Unterlagen, insbesondere Zahlungsnachweise, Bestätigung des Finanzamts über die Zulassung der Lohnsteuerpauschalierung. In den Fällen des § 40a des Einkommensteuergesetzes genügt es, wenn der Arbeitgeber Aufzeichnungen führt, aus denen sich für die einzelnen Arbeitnehmer Name und Anschrift, Dauer der Beschäftigung, Tag der Zahlung, Höhe des Arbeitslohns und in den Fällen des § 40a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes auch die Art der Beschäftigung ergeben. Sind in den Fällen der Sätze 3 und 4 Bezüge nicht mit dem ermäßigten Kirchensteuersatz besteuert worden, so ist zusätzlich der fehlende Kirchensteuerabzug aufzuzeichnen und auf die als Beleg aufzubewahrende Unterlage hinzuweisen, aus der hervorgeht, daß der Arbeitnehmer keiner Religionsgemeinschaft angehört, für die die Kirchensteuer von den Finanzbehörden erhoben wird.
(2a) Der Arbeitgeber hat die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 41 des Einkommensteuergesetzes aufzuzeichnenden Daten der Finanzbehörde nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen Form über eine digitale Schnittstelle elektronisch bereitzustellen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass der Arbeitgeber die in Satz 1 genannten Daten in anderer auswertbarer Form bereitstellt. (3) Das Betriebsstättenfinanzamt kann bei Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein maschinelles Verfahren anwenden, Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist. Das Betriebsstättenfinanzamt soll zulassen, daß Sachbezüge im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 11 und Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes für solche Arbeitnehmer nicht aufzuzeichnen sind, für die durch betriebliche Regelungen und entsprechende Überwachungsmaßnahmen gewährleistet ist, daß die in § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes genannten Beträge nicht überschritten werden. (4) In den Fällen des § 38 Abs. 3a des Einkommensteuergesetzes ist ein Lohnkonto vom Dritten zu führen. In den Fällen des § 38 Abs. 3a Satz 2 ist der Arbeitgeber anzugeben und auch der Arbeitslohn einzutragen, der nicht vom Dritten, sondern vom Arbeitgeber selbst gezahlt wird. In den Fällen des § 38 Abs. 3a Satz 7 ist der Arbeitslohn für jedes Dienstverhältnis gesondert aufzuzeichnen. Fußnoten
(+++ § 4 Abs. 2a: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 3 +++)
§ 4 Abs. 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a V v. 17.11.2010 I 1544 mWv 23.11.2010
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 u. 2: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 7.12.2011 I 2592 mWv 1.1.2012
§ 4 Abs. 1 Nr. 3: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 5.7.2004 I 1427 mWv 1.1.2005 u. d. Art. 3 Nr. 2 G v. 7.12.2011 I 2592 mWv 1.1.2012
§ 4 Abs. 1 Nr. 4: Eingef. durch Art. 3 Nr. 1 G v. 5.7.2004 I 1427 mWv 1.1.2005
§ 4 Abs. 2 Nr. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. a V v. 17.11.2010 I 1544 mWv 23.11.2010
§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 20.12.2001 I 3794 mwV 1.1.2002, d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. b G v. 15.12.2003 I 2645 mWv 1.1.2002 u. d. Art. 2 V v. 25.6.2020 I 1495 mWv 30.6.2020
§ 4 Abs. 2 Nr. 6: IdF d. Art. 3 Nr. 2 Buchst. a G v. 24.3.1999 I 402 mWv 1.1.1999
§ 4 Abs. 2 Nr. 7: Eingef. durch Art. 10 Nr. 1 G v. 17.8.2017 I 3214 mWv 1.1.2018
§ 4 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. b V v. 17.11.2010 I 1544 mWv 23.11.2010
§ 4 Abs. 2 Nr. 8 Satz 5: Eingef. durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. b G v. 25.2.1992 I 297 mWv 29.2.1992
§ 4 Abs. 2a: Eingef. durch Art. 6 Nr. 1 G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 1.1.2017
§ 4 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 3 V v. 17.11.2010 I 1544 mWv 23.11.2010
§ 4 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 11 G v. 11.10.1995 I 1250 mWv 21.10.1995 u. d. Art. 5 G v. 20.2.2013 I 285 mWv 1.1.2014
§ 4 Abs. 4: Eingef. durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. c G v. 15.12.2003 I 2645 mWv 20.12.2003
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 4 LStDV, vom 17.08.2017, gültig ab 01.01.2018 bis 29.06.2020§ 4 LStDV, vom 18.07.2016, gültig ab 01.01.2017 bis 31.12.2017§ 4 LStDV, vom 20.02.2013, gültig ab 01.01.2014 bis 31.12.2016§ 4 LStDV, vom 07.12.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 31.12.2013§ 4 LStDV, vom 17.11.2010, gültig ab 23.11.2010 bis 31.12.2011§ 4 LStDV, vom 05.07.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 22.11.2010§ 4 LStDV, vom 15.12.2003, gültig ab 20.12.2003 bis 31.12.2004§ 4 LStDV, vom 20.12.2001, gültig ab 01.01.2002 bis (gegenstandslos)§ 4 LStDV, vom 19.12.2000, gültig ab 01.01.2002 bis (gegenstandslos)§ 4 LStDV, vom 20.12.2001, gültig ab 01.01.2002 bis (gegenstandslos)§ 4 LStDV, vom 15.12.2003, gültig ab 01.01.2002 bis 19.12.2003§ 4 LStDV, vom 22.12.1999, gültig ab 01.01.2000 bis 31.12.2001§ 4 LStDV, vom 24.03.1999, gültig ab 01.01.1999 bis 31.12.1999§ 4 LStDV, vom 11.10.1995, gültig ab 21.10.1995 bis 31.12.1998§ 4 LStDV, vom 25.02.1992, gültig ab 29.02.1992 bis 20.10.1995§ 4 LStDV, vom 10.10.1989, gültig ab 20.10.1989 bis (gegenstandslos) (zuvor umnummeriert)§ 4 LStDV, vom 10.10.1989, gültig ab 20.10.1989 bis 28.02.1992 (zuvor umnummeriert)§ 4 LStDV, vom 23.10.1987, gültig ab 01.01.1987 bis 19.10.1989 (danach umnummeriert)§ 4 LStDV, vom 23.10.1984, gültig ab 01.11.1984 bis (gegenstandslos)§ 4 LStDV, vom 23.10.1984, gültig ab 01.11.1984 bis 31.12.1986§ 4 LStDV, vom 19.12.1980, gültig ab 30.12.1980 bis 31.10.1984 § 4 LStDV wird von folgenden Dokumenten zitiert
Verwaltungsvorschriften des Bundes / von Bundesverbänden Dieses Gesetz wurde von 17 Normen geändert
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