Leitsatz
Es wird gemäß Artikel 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt: (Rn.43)
1. Muss nach dem Anhang zur Verordnung (EG) 2252/2004 (juris: EGV 2252/2004) die Ausstellungsweise der maschinenlesbaren Personaldatenseite der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe allen obligatorischen Spezifikationen des Teils 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO genügen?(Rn.50)
2. Wenn nach dem Namensrecht eines Mitgliedstaats der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, ist der Mitgliedstaat nach dem Anhang zur Verordnung (EG) 2252/2004 (juris: EGV 2252/2004) in Verbindung mit den Regelungen unter Nr. 8.6 der Sektion IV des Teils 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO berechtigt, auch den Geburtsnamen als primäres Identifizierungsmerkmal im Feld 6 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes einzutragen?(Rn.52)
3. Wenn nach dem Namensrecht eines Mitgliedstaats der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, ist der Mitgliedstaat nach dem Anhang zur Verordnung (EG) 2252/2004 (juris: EGV 2252/2004) in Verbindung mit den Regelungen unter Nr. 8.6 der Sektion IV des Teils 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO berechtigt, auch den Geburtsnamen als sekundäres Identifizierungsmerkmal im Feld 7 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes einzutragen?(Rn.52)
4. Falls Frage 2 oder 3 bejaht wird: Ist ein Mitgliedstaat, nach dessen Namensrecht der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, aufgrund des Schutzes des Namens einer Person nach Art. 7 GRCh (juris: EUGrdRCh) und Art. 8 EMRK (juris: MRK) verpflichtet, in der Datenfeldbezeichnung der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes, in dem der Geburtsname eingetragen wird, anzugeben, dass in diesem Feld auch der Geburtsname eingetragen wird?(Rn.57)
5. Falls Frage 4 verneint wird: Ist ein Mitgliedstaat, nach dessen Namensrecht der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht und nach dessen nationalem Passrecht die Datenfeldbezeichnungen auf der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes auch in der englischen und französischen Sprache erscheinen und im Feld 6 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes in einer eigenen Zeile auch der Geburtsname und vor diesem Geburtsnamen die Abkürzung "geb." für "geboren" einzutragen ist, aufgrund des Schutzes des Namens einer Person nach Art. 7 GRCh (juris: EUGrdRCh) und Art. 8 EMRK (juris: MRK) verpflichtet, die Abkürzung "geb." für "geboren" auch in der englischen und französischen Sprache anzugeben?(Rn.57)
6. Wenn nach dem Namensrecht eines Mitgliedstaats der Name einer Person aus ihrem Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, ist der Mitgliedstaat nach dem Anhang zur Verordnung (EG) 2252/2004 (juris: EGV 2252/2004) in Verbindung mit den Regelungen unter Nr. 8.6 der Sektion IV des Teils 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO berechtigt, den Geburtsnamen als optionales persönliches Datum im Feld 13 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes einzutragen?(Rn.61)
weitere Fundstellen ...
Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, Az: 3 K 2907/11
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