VerfGH Stuttgart: Nutzung des Internet zur öffentlichen Bekanntmachung von Wahlvorschlägen gem § 8 Abs 5 KomWG BW bzw der Feststellung des Wahlergebnisses (§ 28 KomWG BW) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken - Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität gegenüber einer Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig sowie offensichtlich unbegründet
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