1) Die Einziehung eines Passes/Personalausweises erfordert bei Anordnung des Sofortvollzugs ein besonderes öffentliches Interesse, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.(Rn.2)
2) Die Sicherstellung eines Reisepasses geht als vorläufige Maßnahme der Einziehung des Passes voraus. Deshalb sind bei der Sicherstellung geringere Anforderungen an das Tatsachenfundament zu stellen als bei der endgültigen, den Verlust des Passes begründenden Einziehung.(Rn.9)
3) Die Unaufklärbarkeit des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 StAG geht zu Lasten der Behörde.(Rn.7)
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