Zur Untersagung der Ausreise eines Deutschen in das Ausland wegen Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland
Leitsatz
1. Bei der Prüfung, ob bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass ein Deutscher erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (§§ 10 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG (PaßG 1986)) ist entscheidend darauf abzustellen, ob der handelnde Beamte aus der ex-ante-Sicht mit Blick auf die ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Informationen vom Vorliegen einer Gefährdung ausgehen konnte und diese Prognose dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters entspricht. (Rn.7)
2. Der Umstand, dass es nicht zu strafrechtlichen Verurteilungen gekommen ist, mindert die Relevanz polizeilicher Erkenntnisse für die Gefahrenprognose. (Rn.10)
3. Auf nicht konkretisierte polizeiliche Hinweise kann sich eine rechtsstaatlich vertretbare Gefahrenprognose nicht stützen. (Rn.10)
4. Eine „bestimmte Tatsache“ i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG (PaßG 1986) kann nicht schon darin gesehen werden, dass der Betreffende im Datenbestand INPOL als „Gewalttäter links“ ausgeschrieben ist. Ohne genaue Kenntnis des der Eintragung des Betroffenen in dem Datenbestand INPOL zugrundeliegenden Geschehens ist eine realistische Gefahrenprognose nicht möglich. (Rn.12)
5. Die Wiedereinführung der Grenzkontrollen ist nur zulässig, wenn eine schwerwiegende Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit abgewendet werden soll. Eine Ausreiseuntersagung mit dem Ziel, eine Beschädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern, dient aber nicht der Abwendung einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit.(Rn.18)(Rn.20)
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