Leitsatz
1. Die Ermittlung der Aufnahmekapazität einer Hochschule ist fehlerhaft, wenn sie auf einem Curricularnormwert beruht, der entgegen §§ 5 Abs. 4 Satz 3, 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG (HSchulZulG BW) nicht durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums festgelegt wurde.(Rn.9)(Rn.28)(Rn.48)
2. Eine Anrechung von „Titellehre“ und unvergüteten Lehraufträgen im Rahmen der Kapazitätsberechnung einer Hochschule unterbleibt jedenfalls dann, wenn im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint.(Rn.16)
3. Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, werden nach dem Verfahren der Vergabeverordnung ZVS vergeben und stehen für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung.(Rn.65)
4. Ist die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft und wird auf das gerichtliche Eilverfahren daraufhin ein Losverfahren durchgeführt, sind die Kosten regelmäßig gegeneinander aufzuheben (Änderung der Rechtsprechung).(Rn.72)
5. Der Streitwert des Hochschulzulassungsverfahrens ist auch im Eilverfahren auf 5.000,-- EUR festzusetzen.(Rn.74)
Fundstellen

ESVGH 60, 119 (Leitsatz)

MedR 2010, 338-342 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen ...
Verfahrensgang
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 19. Dezember 2008, Az: NC 6 K 1686/08, Beschluss
Diese Entscheidung wird zitiert
Vergleiche Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 14. Oktober 2019, Az: 6 B 11209/19
Vergleiche OVG Lüneburg, 18. November 2014, Az: 2 NB 391/13
Vergleiche Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, 13. August 2010, Az: NC 9 S 357/10
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE090001659&psml=bsbawueprod.psml&max=true