Die Reise einer Bundesbürgerin auf eigene Faust und uneskortiert nach Somalia gefährdet erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, da mit einer nahezu 100%-igen Entführungswahrscheinlichkeit gerechnet werden muss. In einem solchen Fall kommen passbeschränkende Maßnahmen nach § 8 PassG in Betracht. Dabei hat die Passbehörde das Übermaßverbot aus § 7 Abs. 2 PassG im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beachten. Genügt es, die Gültigkeit des Reisepasses hinsichtlich einzelner Länder zu beschränken (hier: "Cordon sanitaire" an Ländern um Somalia herum), so ist eine völlige Passentziehung (teilweise) rechtswidrig.
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