Unvereinbarkeit von Amt und Mandat - Gemeindeangestellter ohne Leitungsfunktion
Leitsatz
Nach § 29 Abs 1 Nr 1 a GemO (GemO BW) können Angestellte der Gemeinde nicht Gemeinderat sein. Diese Vorschrift, die mit Art 137 GG im Einklang steht, erfasst alle Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde stehen und weder Beamte noch Arbeiter sind. Für eine einschränkende Auslegung des Begriffs des "Angestellten" bleibt daher kein Raum.
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