Leitsatz
1. Die Kürzung des Zeitansatzes für die Wahrnehmung eines Aufgabenkreises ist keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 76 Abs 2 Nr 5 BPersVG, wenn der Beschäftigte die Möglichkeit hat, den Umfang seiner Tätigkeit durch Herabsetzung der Häufigkeit oder der Güte von Arbeitstätigkeiten entsprechend zu verringern.
2. Die gemäß § 16 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) vom 12.12.1973 (BGBl I S 1885) in der öffentlichen Verwaltung bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit kann die Häufigkeit der Begehung der Arbeitsstätten nach dem Zeitansatz ausrichten, der ihr für ihre Tätigkeit als Fachkraft eingeräumt ist (Parallelentscheidung zu 15 S 587/90).
Fundstellen

VGHBW-Ls 1991, Beilage 4, B11

BWVPr 1991, 132-133 (Leitsatz und Gründe)

DVBl 1991, 712-714 (Leitsatz und Gründe)
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Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 28. Dezember 1989, Az: PVS 16/89
Diese Entscheidung zitiert
Vergleiche Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 13. November 1990, Az: 15 S 587/90
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