Leitsatz
1. Ein Ortschaftsrat kann mit der Behauptung, die Hauptsatzung weise ihm eine Entscheidungskompetenz zu, zulässigerweise eine Klage im Kommunalverfassungsstreitverfahren gegen den Gemeinderat erheben.
2. Weist eine Hauptsatzung dem Ortschaftsrat die Kompetenz für die Ausgestaltung und Unterhaltung des Feuerlöschwesens, soweit es den Ortsteil betrifft, zu, so ist hiermit grundsätzlich nicht die Entscheidungsbefugnis über Personalangelegenheiten umfasst.
3. Der Ausschluss eines ehrenamtlich Tätigen aus der Freiwilligen Feuerwehr ist keine (nur) die Ortschaft betreffende Angelegenheit.
Fundstellen

ESVGH 50, 305 (Leitsatz)

VGHBW-Ls 2000, Beilage 6, B 6

VBlBW 2000, 321-323 (Leitsatz und Gründe)

NVwZ-RR 2000, 813-814 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen ...
Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 30. Juli 1999, Az: 13 K 1223/98
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