Leitsatz
1. Ein deutscher Paß kann in entsprechender Anwendung des § 8 PaßG entzogen werden, wenn der Inhaber nicht Deutscher im Sinne des Art 116 Abs 1 GG ist.
2. Abkömmling im Sinne des Art 116 Abs 1 Alt 3 GG ist nur der Angehörige absteigender Linie, der mit dem volksdeutschen Vertriebenen oder Flüchtling in einem Schutz und Fürsorge gewährenden Gemeinschaftsverhältnis verbunden ist, das dem durch die §§ 1626ff BGB geprägten verfassungsrechtlichen Bild der Familie entspricht. Der volljährige nichtdeutsche Nachkomme, der bereits in seinem Heimatland aus der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Vertriebenen ausgeschieden ist, etwa, weil er eine eigene Familie gegründet hat, teilt auch bei gemeinsamer Ausreise nicht dessen Vertreibungsschicksal und kann deshalb die Rechtsstellung eines Statusdeutschen nicht erhalten.
Verfahrensgang
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 30. Mai 1989, Az: 4 K 80/87
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