Leitsatz
1. Bestimmungen in der Geschäftsordnung eines Gemeinderats, die die Rechte von Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane in abstrakt-genereller Weise regeln, fallen in den Anwendungsbereich des § 47 Abs 1 Nr 2 VwGO und können auf Antrag eines Mitglieds des Gemeinderats auf ihre Gültigkeit überprüft werden (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 15.09.1987, NVwZ 1988, S 1119).
2. Sind sämtliche Ratsmitglieder auf Grund vorausgegangener interfraktioneller Gespräche über einen leicht überschaubaren Tagesordnungspunkt umfassend informiert, ist die Übermittlung der um ihn ergänzten und dadurch geänderten Tagesordnung (einschließlich der dazugehörigen Tischvorlagen) am Tag der Ratssitzung noch angemessen.
3. Hält ein Ratsmitglied die Einberufung der Ratssitzung für verspätet und stellt gleichwohl keinen Vertagungsantrag, sondern beteiligt sich an der Sachdiskussion und der anschließenden Abstimmung, so ist der behauptete Verfahrensfehler geheilt (im Anschluss an VGH Bad-Württ, Urteil vom 25.03.1999 - 1 S 2059/98 -).
4. Die Erhöhung der Fraktionsmindeststärke von zwei auf drei Ratsmitglieder ist in den rechtlichen Schranken des Willkürverbots, der Grundsätze der Chancengleichheit und des Minderheitenschutzes zulässig.
Fundstellen

DÖV 2002, 912-915 (Leitsatz und Gründe)

NVwZ-RR 2003, 56-58 (Leitsatz und Gründe)

VBlBW 2003, 119-121 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen ...
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Vergleiche Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 3. Mai 2007, Az: 8 N 2474/06
Franz Otto, DVP 2006, 82 (Anmerkung)
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