Leitsatz
1. Mit der anderweitigen rechtswirksamen Vergabe der Studienplätze hat sich das auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gerichtete Begehren des Hochschulortswechslers erledigt.
2. Es bleibt offen, ob der rechtswidrig nicht zugelassene Hochschulortswechsler im Wege der Folgenbeseitigung seine bevorzugte Zulassung zum nächstmöglichen Semester verlangen kann.
3. Die Regelung in § 19 Abs 1 S 1 HVVO (HSchulVergabeVO BW), wonach als Hochschulortswechsler in ein höheres Fachsemester nur zugelassen werden kann, wer "über einen entsprechenden Ausbildungsstand" verfügt, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Verfahrensgang
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 5. Mai 1987, Az: NC 9 S 869/87
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