Leitsatz
1. Verpflichtet sich ein Landkreis durch Vertrag, etwaige Gewinne aus seiner Beteiligung an einem Zweckverband auf einige der ihm angehörenden Gemeinden zu verteilen, so handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, wenn die Vereinbarung dazu dient, einer gesetzlich vorgeschriebenen, aber nicht erfolgten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung infolge der Aufhebung von Kreisverbänden (hier durch Gesetz über die Landeseinteilung vom 25.4.1938) Rechnung zu tragen.
Fundstellen

VGHBW-Ls 1996, Beilage 8, B 2
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Verfahrensgang
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 11. März 1994, Az: 7 K 1509/92
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