Leitsatz
1. Beantragt ein Stromversorgungsunternehmen die wasserrechtliche Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage an einem bestehenden, ihm nicht gehörenden Wehr, so kann die Wasserbehörde dessen Antrag wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresse ablehnen, wenn der Eigentümer seine Zustimmung zur Benutzung des Wehres verweigert.
2. Verzichtet der Eigentümer einer Wehranlage auf die ihm behördlich bewilligten Wassernutzungsrechte, so führt dies nicht zu einem automatischen Übergang des Eigentums am Wehr auf den Eigentümer des Gewässerbetts.
Fundstellen

VGHBW-Ls 1992, Beilage 10, B11

ZfW 1993, 164-166 (red. Leitsatz und Gründe)
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Verfahrensgang
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 10. Oktober 1991, Az: 3 K 404/90
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