Leitsatz
1. Die Abgrenzung einer handwerksmäßigen von einer industriellen Betriebsform läßt sich nur anhand der Gesamtstruktur des jeweiligen Betriebes aufgrund des derzeitigen Entwicklungsstandes und der Branchenüblichkeit treffen.
2. Im Rahmen des Prozesses der gesamtwirtschaftlichen Strukturveränderungen und des technischen Fortschritts unterliegen die handwerklichen Betriebsmerkmale einem ständigen Wandel, dessen Berücksichtigung der der Handwerksordnung zugrundeliegende Handwerksbegriff gebietet (sogenannter dynamischer Handwerksbegriff).
3. Das Hauptkennzeichen für die handwerksmäßige Betriebsführung ist auch in hochtechnisierten Branchen (hier: Maschinenbau mit CNC-Fertigungstechnik) die Dominanz des meisterlich befähigten Inhabers (personales Prinzip).
Fundstellen

VGHBW-Ls 1993, Beilage 9, B15

GewArch 1993, 418-421 (Leitsatz und Gründe)

VBlBW 1994, 64-66 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 3. Dezember 1991, Az: 6 K 2152/90
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