Leitsatz
Aufwendungen für eine Behandlung der Multiplen Sklerose mit abgekochten chinesischen Heilkräutermischungen sind nach § 30 Abs. 4 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse nicht erstattungsfähig, da sie durch eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode veranlasst worden sind.
Fundstellen

ESVGH 53, 254 (Leitsatz)

IÖD 2003, 199-201 (Leitsatz und Gründe)

DÖD 2004, 109-111 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen ...
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 12. Juli 2000, Az: 17 K 3050/99, Urteil
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