Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für eine Zeugenvernehmung; Verweigerung einer Zeugenaussage
1. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für eine Zeugenvernehmung, um die es gemäß § 13 Abs. 3 LBG (BG BW 2010) i.V.m.. § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LDG (juris: DG BW) ersucht wird, bestimmt sich nach § 65 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG (VwVfG BW).(Rn.7)
2. Zur Frage der "Verweigerung" einer Zeugenaussage im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LDG (juris: DG BW) (hier verneint).(Rn.15)
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