1. a) Katzen werden grundsätzlich als Haustiere gehalten und sind daher keine Wildtiere.
b) Wasserschildkröten sind in der Region Stuttgart keine Wildtiere.(Rn.28)
2. Bei aufgefundenen Haustieren besteht die Regelvermutung, dass diese nicht entgegen dem Verbot des § 3 Nr. 3 TierSchG ausgesetzt worden sind, um sich ihrer zu entledigen.(Rn.32)
3. Wird ein Fundtier der zuständigen Fundbehörde zur Aufbewahrung angeboten, ist die Ablieferungspflicht des § 967 BGB erfüllt. Die Behörde trifft dann die Pflicht zur Verwahrung als eigenes Geschäft i.S.v. § 677 BGB.(Rn.32)
4. Der Spielraum der Behörde hinsichtlich der Verwahrung von Fundtieren wird nicht übermäßig beeinträchtigt, wenn diese eine Verwahrung abgelehnt hat.(Rn.35)
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