Leitsatz
Ein Abfallentsorgungsunternehmen, welches durch die nicht von einer entsprechenden Genehmigung gedeckte und nicht den allgemeinen Anforderungen des vorbeugenden baurechtlichen Brandschutzes genügende (Zwischen-)Lagerung von Abfällen auf seinem Betriebsgelände eine wesentliche Ursache für den durch einen Brand entstandenen Schaden gesetzt hat, kann als (Mit-)Verursacher zur Erstattung der Feuerwehrkosten herangezogen werden, wenn das ihm zuzurechnende Verhalten seines Geschäftsführers zumindest grob fahrlässig ist (hier bejaht).(Rn.31)
Fundstellen

VBlBW 2015, 207-210 (Leitsatz und Gründe)
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Verfahrensgang
vorgehend VG Sigmaringen, 8. Mai 2013, Az: 1 K 531/12, Urteil
nachgehend BVerwG, 16. März 2015, Az: 6 B 63/14, Beschluss
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