Zum Anspruch auf Auskunft über gespeicherte Daten und die Löschung dieser Daten gegenüber Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg
Leitsatz
1. Der Umstand, dass das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg einem Betroffenen eine zusammengefasste Auskunft über zu seiner Personen gespeicherte Daten erteilt hat, obwohl dieser nicht - wie in § 13 Abs. 1 Satz 1 LVSG (juris: VerfSchutzG BW) normiert - auf einen konkreten Sachverhalt hingewiesen hat, kann auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keinen weitergehenden Auskunftsanspruch für frühere oder spätere Zeiträume begründen; denn im Hinblick auf die von Art. 20 Abs. 3 GG angeordnete Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht folgt aus einer rechtswidrigen Leistung in anderen (gleichgelagerten) Fällen kein Anspruch des Bürgers auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht". (Rn.81)
2. Es liegen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rote Hilfe e. V. (RH) Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt und deshalb die Beobachtung der Organisation durch den Verfassungsschutz gerechtfertigt ist. Deshalb besteht kein Anspruch eines auf höchster Ebene im Bundesvorstand der RH tätigen Mitglieds auf Löschung der über ihn gespeicherten Daten.(Rn.91)
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