Leitsatz
1. Ein Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO setzt die konkrete und bestimmte Behauptung einer Tatsache und die Benennung eines bestimmten Beweismittels voraus, mit dem der Nachweis der Tatsache geführt werden soll. (Rn.4)
2. Bei einem Antrag auf Vernehmung eines Zeugen kommen als Beweisbehauptung nur solche Tatsachen in Betracht, die der benannte Zeuge aus eigener Wahrnehmung bekunden kann.(Rn.4)
3. Soll aus den Wahrnehmungen des Zeugen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses weitere Geschehen, sondern nur die Wahrnehmung des Zeugen tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 12. Mai 2017, Az: A 11 K 943/17, Urteil
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