Leitsatz
1. Bei einem auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die einem Dritten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichteten Eilantrag ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung bzw. - wenn diese noch aussteht - der letzten gerichtlichen Entscheidung maßgeblich, ohne dass danach zu differenzieren ist, ob etwaige Rechtsänderungen zu Gunsten oder zu Ungunsten des Anlagenbetreibers eingetreten sind (wie Senatsurteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 431).(Rn.11)
2. Mögliche nachteilige Umwelteinwirkungen sind im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG in der bis zum 15.05.2017 geltenden Fassung nur dann von Relevanz, wenn dadurch eine Gefährdung gerade (standort-) spezifischer ökologischer Schutzfunktionen zu befürchten ist. Auszugehen ist daher grundsätzlich von Art und Umfang des dem betreffenden Gebiet jeweils konkret zugewiesenen Schutzes (wie OVG Saarland, Beschluss vom 05.04.2017 - 2 B 726/16 - juris).(Rn.20)
Fundstellen

REE 2018, 52-57 (Leitsatz und Gründe)

ZNER 2018, 161-165 (Leitsatz und Gründe)

VBlBW 2018, 335-338 (Leitsatz und Gründe)

BRS 86 Nr 160 (2018) (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen ...
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 2. Juni 2017, Az: 11 K 1080/17, Beschluss
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