Leitsatz
1. Die an den Schengener Grenzkodex (SGK) gebundenen Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, die Einhaltung des Unionsrechts durch die Schaffung und Wahrung eines "Rechtsrahmens" zu sichern, der gewährleistet, dass die praktische Ausübung der Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen im Grenzraum (sog. Schleierfahndung) nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann. Diesen Vorgaben genügt der Identitätsfeststellungen regelnde § 23 Abs 1 Nr 3 BPolG allein nicht (Anschluss an EuGH, Urt. v. 21.06.2017 - C-9/16 -).(Rn.76)
2. Die von der Bundesrepublik zum BPolG erlassenen, als Verschlusssache (VS - NfD) eingestuften Verwaltungsvorschriften "BRAS 120" in der Fassung vom 01.03.2008 boten den unionsrechtlich geforderten "Rechtsrahmen" ebenfalls nicht. § 23 Abs 1 Nr 3 BPolG war deshalb jedenfalls während der Geltung dieser Verwaltungsvorschriften nicht anwendbar.(Rn.80)
3. Der die Durchsuchung von Sachen im Rahmen der sog. Schleierfahndung regelnde § 44 Abs. 2 BPolG war jedenfalls während der Geltung der "BRAS 120" in der Fassung vom 01.03.2008 ebenfalls nicht anwendbar.(Rn.85)
4. Eine Behörde handelt im Sinne des § 6 Abs 2 VwVG "innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse", wenn sie zuständig und auf Grund des materiellen Verwaltungsrechts berechtigt ist, von dem in Anspruch Genommenen das Tun oder Unterlassen zu verlangen, das sie erzwingt.(Rn.132)
Fundstellen

Asylmagazin 2018, 226-228 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 25. September 2014, Az: 1 K 1879/13, Urteil
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE180000691&psml=bsbawueprod.psml&max=true