Leitsatz
Jede Form der öffentlichen Bekanntgabe nach § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO setzt - um dessen Zweck zu erreichen, die Einwohner der Gemeinde über die Sitzungen des Gemeinderats zu informieren - voraus, dass mit ihr für die Einwohner eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet wird.(Rn.4)
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Verfahrensgang
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 25. August 2017, Az: 7 K 872/17, Beschluss
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