Befreiung von den Ge- und Verboten des Naturschutzrechts für Windenergieanlagen; Klagebefugnis einer Kommune und von Naturschutzvereinen; Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
Leitsatz
1. Das Erfordernis, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein, dient der Verhinderung von Popularklagen, die in der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich ausgeschlossen sind.(Rn.28)
2. Auch Gemeinden sind grundsätzlich auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 Satz 1 LV (juris: Verf BW) verbürgte Selbstverwaltungsgarantie und Planungshoheit vermittelt keinen Anspruch auf Vollüberprüfung einer naturschutzrechtlichen Befreiungsentscheidung.(Rn.30)
3. Eine Standortgemeinde kann geltend machen, durch die Wahl des naturschutzrechtlichen Befreiungsverfahrens anstelle eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens möglicherweise in ihren Rechten aus § 36 BauGB i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 Satz 1 LV (juris: Verf BW) verletzt zu sein, wenn sie im naturschutzrechtlichen Verfahren nicht entsprechend nach § 36 BauGB beteiligt worden ist.(Rn.32)
4. Eine Verletzung von Beteiligungsrechten anerkannter Naturschutzvereine kann auch dann vorliegen, wenn durch die gewählte Verfahrensart Beteiligungsrechte des anerkannten Naturschutzvereins umgangen worden sind.(Rn.53)
6. Die Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG greift nicht erst, wenn eine solche bereits erteilt wurde. Jedenfalls in solchen Fällen, in denen bereits ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren läuft oder nach dem Willen der Beteiligten unmittelbar im Anschluss an eine „vorgezogene“, aber grundsätzlich von einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erfasstenbehördliche Entscheidung beabsichtigt ist, besteht eine Vorgriffswirkung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.(Rn.36)
7. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dessen Beschluss vom 17.12.2019 - 10 S 566/19 - an. Die dort ausgeführten Grundsätze zur Waldumwandlungsgenehmigung sind auf eine naturschutzrechtliche Befreiungsentscheidung übertragbar.(Rn.69)
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