Leitsatz
1. Die Rüge eines Asylklägers, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei objektiv willkürlich bzw. mit der Würdigung würden allgemeine Erfahrungssätze überschritten, führt im Asylverfahren grundsätzlich nicht zur Zulassung der Berufung; ein solcher Verstoß gegen § 108 Abs 1 S 1 VwGO ist kein in § 138 VwGO aufgeführter Verfahrensmangel und kann daher - selbst wenn er vorliegt - nicht zur Berufungszulassung nach § 78 Abs 3 Nr 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) führen.(Rn.19)
2. Bei Verstößen gegen Beweiswürdigungsgrundsätze ist gleichzeitig eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 78 Abs 3 Nr 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht seiner Beweiswürdigung einen akten- bzw. protokollwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat und dementsprechend über entscheidungserhebliches Parteivorbringen hinweggegangen ist.(Rn.19)
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 26. November 2018, Az: A 11 K 1/17, Urteil
Diese Entscheidung wird zitiert
Vergleiche Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 29. Oktober 2020, Az: 4 LA 194/18
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE200003869&psml=bsbawueprod.psml&max=true