Feststellungsklage eines Energieversorgungsunternehmens mit dem Begehren, dass es für bestimmte Orsteile Grundversorger für Elektrizität ist
Leitsatz
Der Begriff des Netzgebiets der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG (juris: ENWG 2005) ist konzessionsgebietsbezogen, das heißt bezogen auf das Gemeindegebiet oder Teile davon zu verstehen, für das ein Konzessionsvertrag nach § 46 EnWG (juris: ENWG 2005) über die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb der Leitungen abgeschlossen worden ist.(Rn.29)
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