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Zuwendungszweck
Zur Förderung der den Betreuungsvereinen nach § 1908 f BGB übertragenen Querschnittsaufgaben, insbesondere zur
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Gewährleistung einer ausreichenden Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
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Beaufsichtigung, Weiterbildung und angemessenen Haftpflichtversicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
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planmäßigen Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer,
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Einführung in die Aufgaben, Fortbildung und Beratung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer sowie Beratung Bevollmächtigter,
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planmäßigen Information über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen sowie
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Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
kann nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift eine Zuwendung gewährt werden.
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