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Urlaub und Freistellungen nach Sondervorschriften
- 47.1
- 47.2
Für die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied in kommunalen Vertretungsorganen (nach § 32 Absatz 2 der Gemeindeordnung, § 26 Absatz 2 der Landkreisordnung oder gesetzlichen Vorschriften, die diese Bestimmungen für Mitglieder von Vertretungsorganen für entsprechend anwendbar erklären) gilt ausschließlich die Sonderregelung nach § 29 Absatz 3 Nummer 1 AzUVO, die einen Anspruch der Beamtinnen und Beamten auf Bewilligung von Sonderurlaub unabhängig von dienstlichen Gründen gewährt. Der Anspruch auf Sonderurlaub im notwendigen Umfang besteht hiernach für die Teilnahme als Mitglied an den Sitzungen
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des Gemeinderats, des Bezirksbeirats oder des Ortschaftsrats einer Gemeinde in Baden-Württemberg,
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des Kreistags eines Landkreises in Baden-Württemberg,
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des Kollegialorgans einer sonstigen der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
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der beschließenden oder beratenden Ausschüsse der genannten Vertretungsorgane,
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des Ältestenrats und der Fraktionen oder vergleichbarer Gruppierungen zur Vorbereitung der Sitzungen der genannten Vertretungsorgane;
ferner für die Wahrnehmung der Stellvertretung als ehrenamtliche stellvertretende Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher stellvertretender Bürgermeister aus der Mitte des Gemeinderats (§ 48 Absatz 1 der Gemeindeordnung).
Ist die Abwesenheit vom Dienst nicht ganztägig im Sinne von Nummer 46.2, erster Spiegelstrich notwendig, erfolgt die Bewilligung von Sonderurlaub stundenweise für die notwendige Abwesenheit innerhalb der festgelegten Dienststunden oder, sofern solche wie etwa bei gleitender Arbeitszeit nicht verbindlich gelten, entsprechend den in § 10 Absatz 1 AzUVO bezeichneten Dienststunden. Für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte geltende Arbeitszeitvereinbarungen oder Regelungen für Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit sich nach besonderen Bestimmungen richtet, beispielsweise beamtete Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst, bleiben hiervon unberührt. Darüber hinaus wird unter Anrechnung auf die Arbeitszeit Sonderurlaub bewilligt, soweit die Beamtin oder der Beamte eine Kollision mit der Dienstleistungspflicht außerhalb der vorgenannten Dienststunden im Einzelfall nachweist.
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sonstige Tätigkeiten, die mit der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in einem Vertretungsorgan nur in mittelbarem Zusammenhang stehen, zum Beispiel Bürgersprechstunde, Repräsentationspflichten, Fortbildung, Wahlkampf.
Hierfür oder für andere ehrenamtliche Tätigkeiten im kommunalen Leben kann Sonderurlaub nur unter den Voraussetzungen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 AzUVO bewilligt werden.
- 47.3
Für Beamtinnen und Beamte, die als Betreuerinnen oder Betreuer gerichtlich bestellt sind, gewährt die abschließende Sonderregelung nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 AzUVO einen Anspruch auf Bewilligung von Sonderurlaub während des Dienstes nach Nummer 47.2 unabhängig von möglicherweise entgegenstehenden dienstlichen Gründen.
- 47.4
Die Regelungen über Freistellungen vom Dienst zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten in Organisationen der Jugendarbeit nach § 1 des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit gehen dem allgemeinen Sonderurlaubstatbestand nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 AzUVO vor. Beamtinnen und Beamten in entsprechender Tätigkeit werden die Bezüge belassen, sofern sie keinen Anspruch auf Vergütung oder Ersatz von Verdienstausfall geltend machen können.
Für nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallende ehrenamtliche Tätigkeiten in der Jugendarbeit kann Sonderurlaub nach den allgemeinen Bestimmungen bewilligt werden.
Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert
Verwaltungsvorschriften der Länder Blättern in der Vorschrift  |
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