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- 1.a
Beiladung bei Langmaterialtransporten
Bei Langmaterialtransporten ist eine Beiladung von bis zu maximal 25 v. H. der jeweiligen Ladung zugelassen. Gesamtgewicht und Achslasten dürfen jedoch die zulässigen Werte nach § 34 Abs. 3 StVZO nicht überschreiten.
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