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- 4.3
Meldepflicht nach der Außenwirtschaftsverordnung
- 4.3.1
Die Meldevorschriften des siebten Kapitels der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind zu beachten. Hiernach haben die Hinterlegungskassen der Deutschen Bundesbank zu melden:
- 1.
die Auszahlung der von Inländern hinterlegten Beträge und der Verkaufserlöse hinterlegter Vermögenswerte an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer;
- 2.
die Überweisung der von Ausländern hinterlegten Beträge an Ausländer (als Zweck der Zahlung ist anzugeben: „Rückzahlung von Hinterlegungsgeldern“);
- 3.
die Entgegennahme der von Ausländern hinterlegten Beträge durch die Justizbehörden selbst als Endbegünstigte (als Rechtsgrund ist beispielsweise anzugeben: „Gerichtskosten“, „Geldstrafen“).
Die Bestimmung von Inländern und Ausländern richtet sich nach § 63 AWV.
- 4.3.2
Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die entgegengenommene oder geleistete Zahlung im Einzelfall den Betrag von 12 500 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigt.
- 4.3.3
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