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Fachliche Kriterien für die Gesamtbeurteilung einer Wasserkraftnutzung
Bei der fachlichen Beurteilung der Zulässigkeit einer Wasserkraftnutzung sind sowohl die energiewirtschaftlichen Interessen einer Wasserkraftanlage als auch deren Auswirkungen auf die Umwelt zu prüfen.
Die Auswirkungen der Wasserkraftnutzung sind aus wasserwirtschaftlicher Sicht unter folgenden Gesichtspunkten fachlich zu analysieren und darzustellen:
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hydromorphologische Auswirkungen, insbesondere auf Abflussregimes (Rückstau, Hochwasser, Niedrigwasser), Fließgeschwindigkeiten, Gewässermorphologie, Feststoffhaushalt und Auswirkungen auf das Grundwasser,
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ökologische Auswirkungen, insbesondere auf den Lebensraum Fließgewässer, Wasserwechselzone und Aue sowie die fließgewässertypische Fauna und Flora, Fließgewässerstruktur,
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Auswirkungen auf die Wasserbeschaffenheit, insbesondere die Temperatur und den Sauerstoffhaushalt,
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Auswirkungen auf sonstige Gewässerfunktionen, insbesondere auf Erholungswert, Gewässerlandschaft, fischereiliche und andere Nutzungen,
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energiewirtschaftliche Auswirkungen, insbesondere die Steigerung der regenerativen Energieerzeugung,
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effiziente Nutzung nach § 24 Abs. 4 WG,
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Auswirkungen auf die in den §§ 27 ff. WHG festgelegten Bewirtschaftungsziele und
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ob das Gewässer aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse bereits einer so starken anderweitigen Nutzung unterworfen ist, dass bei einer weiteren Nutzung unverzichtbare Funktionen der Gewässer nachhaltig beeinträchtigt wären.
Ferner müssen die Auswirkungen der Wasserkraftnutzung auch im Hinblick auf:
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Auswirkungen auf die Schutz- und Erhaltungsziele von Schutzgebieten und Natura 2000-Gebieten des Naturschutzrechts,
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Auswirkungen auf Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und auf europäische Vogelarten,
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Auswirkungen auf Natur und Landschaft i.S.d. naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und
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sonstige relevante Naturschutzziele und -interessen
geprüft werden.
Darüber hinaus ist die Auswirkung der Wasserkraft zu prüfen auf:
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Auswirkungen auf den Klimaschutz (§ 24 WG),
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Beitrag zur Ressourcenschonung,
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Anteil an der dezentralen Energieerzeugung (IEKK) und
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Beitrag zu lokalen Zielen der Energiewende.
Bei der Beurteilung einer Maßnahme ist auch zu prüfen, inwieweit im Bestand defizitäre Verhältnisse im Zuge der Umsetzung beseitigt werden können und ob und ggf. wie mögliche negative Auswirkungen gemindert werden können. Hierfür kommen z.B. die Beseitigung von Wanderungshindernissen, landschaftsangepasste Bauweisen der Anlagen, die (naturnahe) Gestaltung des Gewässers und der Uferstreifen oder Verbesserungen der Gewässermorphologie in Frage – jeweils unter Beachtung des vorliegenden Gewässertyps.
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